RATGEBER · STAND 16.10.2026
Umzugsschaden: Haftung und Fristen für die Anzeige (2026)
Geht beim Umzug etwas kaputt, entscheiden drei Dinge über deinen Ersatz: die gesetzliche Haftungsgrenze, der Hinweis im Vertrag und zwei kurze Fristen. Die Regeln stehen im Handelsgesetzbuch und gelten für Umzugsverträge.
Bis zu welcher Summe das Unternehmen haftet
Bei Verlust oder Beschädigung ist die Haftung des Frachtführers im Umzugsverkehr auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum beschränkt, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird. Maßgeblich ist also der Laderaum, den dein Umzug braucht. Frage, welches Volumen die Spedition dafür ansetzt.
Auch Versicherungen zahlen nicht immer, was dein Hausrat gekostet hat. Die Verbraucherzentrale schreibt, dass sie nur den Zeitwert und nicht den Wiederbeschaffungswert ersetzen. Bei höherem Absicherungsbedarf lässt sich meistens eine Zusatzversicherung über den Spediteur abschließen. Lass dir ein solches Angebot schriftlich geben.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentralen (Stand der Seite 11.06.2025)
Der Haftungshinweis im Vertrag
Bist du Verbraucher, muss dich das Unternehmen bei Vertragsschluss über die Haftungsbestimmungen unterrichten. Es muss dich außerdem darauf hinweisen, dass du eine weitergehende Haftung vereinbaren oder das Umzugsgut versichern kannst. Dieser Hinweis muss in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben sein. Suche ihn im Angebot oder im Vertragsformular. Fehlt er, kann sich das Unternehmen insoweit nicht auf die gesetzlichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen berufen. Frage deshalb vor der Unterschrift nach, wenn du ihn nicht findest.
Wann das Unternehmen nicht haftet
Das Gesetz nennt Gefahren, bei denen das Unternehmen von der Haftung befreit ist, soweit der Schaden darauf zurückgeht. Dazu zählt die Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden. Nimm Schmuck, Bargeld und wichtige Papiere deshalb selbst mit. Ebenfalls genannt ist Gut in Behältern, das nicht vom Frachtführer verpackt wurde. Packst du Kartons selbst, kann sich das Unternehmen im Schadensfall darauf berufen. Kläre vorher, wer packt, und lass es im Angebot festhalten. Gegenüber Verbrauchern gilt das alles nur, soweit das Unternehmen den Haftungshinweis erteilt hat.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
Schaden melden: zwei Fristen
Ein äußerlich erkennbarer Schaden muss dem Unternehmen spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt werden. Ein äußerlich nicht erkennbarer Schaden muss innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ablieferung angezeigt werden. Sonst erlöschen deine Ansprüche. Gegenüber Verbrauchern gilt das nur, soweit das Unternehmen den Empfänger spätestens bei der Ablieferung über Form und Frist der Schadensanzeige und die Folgen eines Versäumnisses unterrichtet hat. Verlass dich nicht darauf, sondern melde sofort.
Wie du meldest, regelt das allgemeine Frachtrecht, auf das § 451 HGB für Umzüge verweist. Danach ist eine Schadensanzeige nach der Ablieferung in Textform zu erstatten, und zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Schicke sie also schriftlich oder per E-Mail ab und hebe den Versandnachweis auf. Zeigst du den Schaden schon bei der Ablieferung an, genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Umzugsgut abliefert. Lass dir die Meldung bestätigen.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
Beweise sichern
Die Verbraucherzentrale hebt hervor: Die Beweislast für Transportschäden liegt bei dir als Kundin oder Kunde. Fotografiere deshalb beschädigte Stücke samt Verpackung, notiere, was fehlt oder kaputt ist, und halte fest, wann du es wem gemeldet hast. Streit über Höhe oder Haftung klärst du mit dem Unternehmen; wird es zäh, hol dir Rechtsrat.
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