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RATGEBER · STAND 16.10.2026

Umzugsfirma beauftragen: Angebot und Besichtigung (2026)

Ein Umzugsunternehmen beauftragst du am besten auf Grundlage eines schriftlichen Angebots, das nach einer Besichtigung entsteht. Hier steht, was du vergleichst, was im Angebot stehen sollte und wie du dich notfalls aus dem Vertrag löst.

Angebote einholen und Besichtigung vereinbaren

Hol dir rechtzeitig vor dem Umzug Angebote von mehreren Umzugsunternehmen ein, rät die Verbraucherzentrale. Plane dafür eine Besichtigung ein. Vor einem Kostenvoranschlag verschaffen sich Spediteure vor Ort einen Eindruck von Wohnungsgröße, Lage und Umzugsgut. Zeige alles, was mitkommen soll: Keller, Dachboden, Balkon, sperrige und empfindliche Stücke. Nenne auch die Zugänge, also Treppenhaus, Aufzug und den Platz für den Möbelwagen. Bekommst du einen Preis ganz ohne Besichtigung, frage nach, worauf er beruht.

Quellen: Verbraucherzentralen (Stand der Seite 11.06.2025)

Festpreis oder Abrechnung nach Aufwand

Die Verbraucherzentrale empfiehlt in den meisten Fällen die Vereinbarung eines Festpreises. Verkalkuliert sich die Spedition, etwa mit zu wenigen Arbeitsstunden, geht der Mehraufwand zu ihren Lasten. Ein Festpreis hilft dir aber nur, wenn der Leistungsumfang genau feststeht. Rechnet das Unternehmen nach Aufwand ab und wird der angesetzte Zeitrahmen überschritten, drohen Nachforderungen. Mehrkosten von 15 bis 20 Prozent gegenüber dem Kostenvoranschlag hält die Verbraucherzentrale dann noch für akzeptabel. Frage, wie die Stunden angesetzt sind.

Quellen: Verbraucherzentralen (Stand der Seite 11.06.2025)

Was im Angebot stehen sollte

Achte darauf, dass das schriftliche Angebot alle vereinbarten Leistungen enthält, vom Aufstellen des Halteverbotsschilds vor dem Haus über den Außenlift bis zu Packmaterial und Montagearbeiten. Prüfe außerdem diese Punkte:

Quellen: Verbraucherzentralen (Stand der Seite 11.06.2025), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)

Vertrag lösen: kündigen oder widerrufen

Nach dem Gesetz kannst du einen Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Das Handelsgesetzbuch wendet auf Verträge über Umzugsgut die allgemeinen Frachtvorschriften an, soweit die besonderen Umzugsvorschriften nichts anderes regeln. Danach kann der Absender, also du, den Frachtvertrag jederzeit kündigen. Die Spedition darf dann entweder die vereinbarte Fracht, Standgeld und Aufwendungen abzüglich ersparter Kosten verlangen oder ein Drittel der vereinbarten Fracht, die sogenannte Fautfracht. Lies vor der Unterschrift, was der Vertrag zur Absage regelt.

Ob du auch widerrufen kannst, lässt sich nicht pauschal sagen. Verbraucher haben grundsätzlich ein Widerrufsrecht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden. Außerhalb von Geschäftsräumen heißt auch: in einer Privatwohnung. Unterschreibst du das Angebot nach der Besichtigung zu Hause, kann das also eine Rolle spielen. Besteht das Recht, beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage und beginnt in der Regel mit dem Vertragsschluss.

Das Gesetz nimmt aber Verträge über die Beförderung von Waren aus, wenn der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Umzüge nennt der Gesetzestext dort nicht ausdrücklich. Ob die Ausnahme zu deinem Vertrag passt, ist offen. Verlass dich deshalb weder darauf, dass du widerrufen kannst, noch darauf, dass du es nicht kannst.

Willst du aus dem Vertrag heraus, lass vorab prüfen, ob Widerruf, Kündigung oder beides sinnvoll ist, zum Beispiel bei einer Verbraucherberatung. Erkläre es schriftlich oder per E-Mail und bewahre den Versandnachweis auf.

Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)

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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026

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